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genfer Abk. IV Art 147
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten
jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen
Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen
geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder unmenschliche Behandlung,
einschliesslich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden
oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit, ungesetzliche
Deportation oder Versetzung, ungesetzliche Gefangenhaltung, Nötigung
einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen
Macht oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches,
den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren,
das Nehmen von Geiseln sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch
militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte
und willkürliche Weise vorgenommen werden.
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