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genfer Abk. IV Art 140
Für geschützte Personen, insbesondere für Internierte, soll eine zentrale Auskunftsstelle
in einem neutralen Land geschaffen werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
soll den in Frage kommenden ächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation
dieser Zentralstelle vorschlagen, die dieselbe wie die in Artikel 123 des Genfer
Abkommens vom 12. August 1949 12 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehene
Zentralstelle sein kann.
Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Auskünfte der in Artikel 136 vorgesehenen
Art, die sie auf offiziellem oder privatem Wege beschaffen kann, zu sammeln. Sie
soll sie so rasch wie möglich an das Herkunfts- oder Niederlassungsland der betreffenden
Person weiterleiten, ausgenommen in Fällen, wo diese Weiterleitung den
Personen, die diese Auskünfte betreffen, oder ihrer Familie schaden könnte. Von
seiten der am Konflikt beteiligten Parteien soll diese Zentralstelle alle angemessenen
Erleichterungen zur Durchführung dieser Weiterleitungen erhalten.
Die Hohen Vertragsparteien und im besondern jene, deren Angehörigen die Dienste
der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr die finanzielle Hilfe
angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.
Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht als eine Beschränkung der humanitären
Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der in Artikel 142
erwähnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.
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