Zitiertes Recht
  • Lese und verstehe ...
    • genfer Abk. IV Art 132

      Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen. Ausserdem sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, während der Dauer der Feindseligkeiten Vereinbarungen über die Freilassung, die Heimschaffung, die Rückkehr an den Wohnort oder die Hospitalisierung gewisser Kategorien von Internierten in neutralen Ländern, insbesondere von Kindern, schwangeren Frauen und Müttern mit Säuglingen und kleinen Kindern, Verwundeten und Kranken oder seit langer Zeit festgehaltenen Internierten zu treffen. r