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genfer Abk. IV Art 132
Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden, sobald die
Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen.
Ausserdem sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, während der
Dauer der Feindseligkeiten Vereinbarungen über die Freilassung, die Heimschaffung,
die Rückkehr an den Wohnort oder die Hospitalisierung gewisser Kategorien
von Internierten in neutralen Ländern, insbesondere von Kindern, schwangeren
Frauen und Müttern mit Säuglingen und kleinen Kindern, Verwundeten und Kranken
oder seit langer Zeit festgehaltenen Internierten zu treffen.
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